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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROXIA Software AG, Anzinger Straße 5, 85560 Ebersberg

    1. Geltungsbereich

      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller zwischen der PROXIA Software AG (im folgenden PROXIA) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (alle drei Rechtsträger im folgenden „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich und für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch wenn bei späteren Geschäften nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

    2. Zustandekommen des Vertrags

      2.1 Angebote der PROXIA sind stets freibleibend und unverbindlich.
      2.2 Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot ab, die bestellte Ware erwerben zu wollen, bzw. die Dienstleistung der PROXIA in Anspruch zu nehmen. Die Bestellung soll schriftlich erfolgen. Der Kunde ist an die Bestellung gebunden.
      2.3 PROXIA nimmt ein solches Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an.
      2.4 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind sowohl körperliches als auch geistiges Eigentum von PROXIA. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder auf Wunsch von PROXIA unwiederbringlich zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

    3. Preise, Vertragserfüllung

      3.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die von PROXIA genannten Preise in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und ohne
      Versand- und Verpackungskosten. Maßgebend sind die von PROXIA in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.
      3.2 PROXIA ist zu Teillieferungen und der Erbring von Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Erbringt PROXIA Teillieferungen, oder-leistungen, so ist vom Kunden jede Teillieferung bzw. – leistung nach den Bedingungen dieser Vorschriften zu bezahlen.
      3.3 Der Warenversand bzw. die Dienstleistung innerhalb Deutschlands erfolgt nur per Nachnahme oder Vorauskasse. In Einzelfällen nach Vereinbarung ist eine Lieferung gegen Rechnung möglich.
      3.4 Der Warenversand bzw. die Dienstleistung außerhalb Deutschlands erfolgt nur gegen Vorauskasse.
      3.5 Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab dem Unternehmenssitz von PROXIA. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zoll, Gebühren, Abgaben und Versicherung werden vom Kunden getragen und diesem gesondert in Rechnung gestellt. Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung die Anschaffungskosten oder sonstigen Kosten der Leistung aufgrund von Währungsschwankungen, sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Verkaufspreis beeinflussen, so ist PROXIA berechtigt, den vom Kunden zu zahlenden Preis entsprechend anzupassen. Eine Preiserhöhung bleibt auf den von PROXIA am Markt durchgesetzten Preis und auf den (die) hier genannten, geänderten Kostenfaktor(en) beschränkt.
      3.6 Wenn nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, nach Erhalt der Ware bzw. Empfang der Leistung innerhalb einer Frist von 14 Tagen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung
      bedarf. PROXIA ist dann berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und sofortige Zahlung aller offenen Forderungen,
      einschließlich der Kosten des Verzugs zu verlangen.
      3.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Leistungsverweigerung wegen eigener Ansprüche gegen PROXIA nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    4. Auswahl der Produkte und Leistungen

      4.1 Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und
      Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von PROXIA oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
      4.2 Vorgaben des Kunden zu wesentlichen Funktionsmerkmalen der Software bedürfen, damit sie im Falle der Einigung mit PROXIA zum Vertragsinhalt werden können, stets der Schriftform.

    5. Liefergegenstand/Beschaffenheit/Lieferzeiten/Lieferhinderniss

      5.1 PROXIA liefert die Ware oder erbringt die entsprechende Dienstleistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
      5.2 Die Ware entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Funktionalität schuldet PROXIA nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, Darstellungen im Internet usw., stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar. Garantien oder Zusicherungen gelten nur dann als abgegeben, wenn sie von PROXIAS ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden. Technische Änderungen des Liefergegenstandes behält sich PROXIA vor.
      5.3 Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware den Geschäftssitz von PROXIA oder den eines von ihr beauftragten Dritten verlassen hat.
      5.4 Bei Umständen, die bei PROXIA oder deren Vorlieferanten einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen und von PROXIA nicht verschuldet sind, wie z.B. ausbleibende Belieferung durch einen Zulieferer, Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Transportmitteln, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, Lieferungserschwerung, oder Lieferstopp aufgrund Umständen im Zusammenhang mit einer Pandemie, behördlicher Maßnahmen, sowie alle Fälle höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist bzw. Frist für die Erbring der Leistung, um eine angemessene Zeit.

    6. Rechte

      6.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3 dieses Vertrages ein nicht ausschließliches, je nach vertraglicher
      Vereinbarung entweder zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in diesem Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3 dieses Vertrages stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt von PROXIA. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzfile.
      6.2 Darüber hinaus stehen alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsvereinbarung und -durchführung einschließlich der Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich PROXIA zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
      6.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
      6.4 Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der PROXIA Software als Vorlage.
      6.5 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass PROXIA dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
      6.6 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben (Zukauf). Ein Zukauf bedarf eines gesonderten Vertrages mit PROXIA über den zusätzlichen Nutzungsumfang. Zukäufe erfolgen auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen Preisliste. Unterlässt der Kunde den Zukauf, so wird PROXIA die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
      6.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware
      entfernt oder verändert werden.


    7. Weitergabe

      7.1 Der Kunde darf die Software, die er durch Kaufvertrag erworben hat, Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z.B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung.
      7.2 Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung von PROXIA, die PROXIA nicht unbillig verweigern wird. Der Kunde hat mit dem Antrag auf Zustimmung die Erklärung des Käufers vorzulegen, wonach sich der Käufer an die in diesen AGB geregelten Nutzungs- und Weitergaberegeln, wie sie für den Kunden zum Zeitpunkt des Verkaufs gelten, bindet.

    8. Pflichten des Kunden

      8.1 Der Kunde sorgt für die Arbeitsumgebung der Software entsprechende der Vorgaben von PROXIA.
      8.2 Der Kunde unterstützt PROXIA bei der Auftragserfüllung unentgeltlich, in der er z.B. Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und
      Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Der Kunde wird einen bzw. bei Bedarf mehrere qualifizierte Mitarbeiter/-innen benennen, der bzw. die als Ansprechpartner für PROXIA bereitsteht/bereitstehen und befugt ist/sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie durch geeignetes und zielführendes Handeln mitzuwirken.
      8.3 Der Kunde wird PROXIA vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren. Hierfür wird der Kunde die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Auftragserfüllung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt. PROXIA wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
      8.4 Der Kunde testet jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt.

      8.5 Der Kunde verpflichtet sich, PROXIA Software AG, Anzingerstr. 5, 85560 Ebersberg, Deutschlang(“PROXIA”) und die PROXIA-Partner (wie unten definiert) gegen jegliche „Entschädigungsansprüche“, das heißt gegen jegliche Ansprüche, Klagen oder Verfahren Dritter, die aus der behaupteten oder tatsächlichen Nutzung, Fehlnutzung oder Nichtnutzung der Software durch den Kunden entstehen, freizustellen und schad- und klaglos zu halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

       (a) Ansprüche von Nutzern oder von Mitarbeitern des Kunden sowie von eigenen Kunden des Kunden;

       (b) Ansprüche im Zusammenhang mit der unbefugten Offenlegung oder Preisgabe von personenbezogenen Daten oder anderen privaten Informationen, einschließlich Kundendaten;

       (c) Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung oder dem Verstoß gegen Urheberrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse oder Rechte auf Privatsphäre oder Vertraulichkeit durch schriftliche Materialien, Bilder, Logos oder andere Inhalte, die über das Kundenkonto in die Software hochgeladen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten; und

       (d) Ansprüche, dass die Nutzung der Software über das Kundenkonto eine Belästigung, Verleumdung oder Betrug gegenüber Dritten darstellt oder geltendes Recht verletzt.

       Zu den Verpflichtungen des Kunden gemäß diesem Artikel gehören die Beauftragung und Bezahlung von Rechtsbeiständen sowie die Bezahlung von Gerichtskosten sowie die Vergleiche auf Kosten des Kunden und Zahlungen aus Urteilen. PROXIA hat das Recht, welches nicht unangemessen ausgeübt werden darf, jede Einigung oder jeden Kompromiss abzulehnen, der verlangt, dass sie ein Fehlverhalten oder eine Haftung anerkennen oder sie zu(r) dauerhaften Handlungen/Unterlassung verpflichtet.

       (Die „PROXIA-Partner“ sind die Mitglieder des Aufsichtsrates/Vorstandes, leitende Angestellte, Aktionäre, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Vertreter, Nachfolger und Bevollmächtigte von PROXIA.)



    9. Gefahrübergang

      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
      Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf
      den Kunden über.


    10. Gewährleistung

      10.1 PROXIA gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten waren und Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter sind.
      10.2 Der Kunde hat die Ware bzw. die Leistung sofort nach Erhalt zu prüfen. Dabei sind PROXIA Mängel aller Art, auch die dem Sachmangel
      gleichgestellte Zuwenig – oder Falschlieferung, sowie Transportschäden unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unverzüglichkeit
      bedeutet dabei bei erkennbaren Mängeln, Falsch- oder Zuweniglieferungen innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung, bei versteckten Mängeln, Falsch- oder Zuweniglieferungen spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erkennbarkeit bzw. der Mitteilung über einen solchen Mangel, eine Falsch- oder Zuweniglieferung durch (End)Kunden, Lieferanten oder Verbraucher des Kunden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rüge bei PROXIA. Der Kunde verliert seine daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht rechtzeitig nachkommt. In diesem Fall gilt die Ware als genehmigt.
      10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung.
      10.4 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
      10.5 Ist die Ware bzw. Leistung mangelhaft, so ist PROXIA nach ihrer Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Leistung zu erbringen (Nacherfüllung). Im Falle der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit beider Arten der Nacherfüllung ist PROXIA berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dieses Recht hat PROXIA auch, solange der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
      10.6 Es erfolgt durch PROXIA im Fall der Nacherfüllung die technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung. PROXIA sind mindestens je zwei Nachbesserungsversuche gestattet, bevor der Kunde von seinen Rechten auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) Gebrauch machen kann. Der Kunde ist verpflichtet, PROXIA nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung der Fehler mitzuwirken.
      10.7 Für den Fall, dass PROXIA beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder schuldhaft verzögert, die Nacherfüllung unmöglich ist oder die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlschlägt, ist der Kunde nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Vergütung entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Leistung mangelhaft, so kann der Kunde unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung objektiv kein Interesse hat.
      10.8 Kein Mangel besteht bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen und Gebrauchsanleitungen, Änderungen und Modifikationen durch den Kunden oder durch Dritte, ohne hierzu kraft Gesetzes, vertraglicher Vereinbarung mit PROXIA oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von PROXIA berechtigt zu sein, bei Einwirkung von Fremdzubehör, auch von Zubehör jeglicher Art (Hard- oder Software), das vom Kunden beigestellt oder verwendet wird, sowie fehlerhafter Installation durch den Kunden oder Dritten. Die Sachmängelgewährleistung gilt ferner nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
      10.9 Beruht der Mangel auf unzureichender Datensicherung des Kunden ist er von PROXIA nicht zu vertreten. Unzureichende Datensicherung liegt
      insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren, Trojaner, Cyberangriffe und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde trägt selbst dafür die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherungen in geeigneter Form betrieben werden und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.
      10.10 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz und steht im dieser trotz der Beschränkungen nach zu, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem
      Wert der mangelhaften Sache, sofern PROXIA die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
      10.11 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von PROXIA als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
      10.12 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
      10.13 Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde PROXIA unverzüglich schriftlich unterrichten und dieser die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

    11. Haftung / Haftungsbeschränkungen

      11.1 PROXIA haftet unbeschränkt
      – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
      – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
      – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
      – im Umfang einer von PROXIA übernommenen Garantie.

      11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von PROXIA der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden für den jeweiligen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, der Grundlage des Schadensersatzanspruchs ist, gezahlten Vergütung.
      11.3 PROXIA haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Produktionsausfälle und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
      11.4 Eine weitergehende Haftung von PROXIA besteht nicht.
      11.5 Insbesondere haftet PROXIA nicht für Beeinträchtigungen und Ausfälle von zur Fernwartung eingesetzten Kommunikationswegen, die von Dritten bereitgestellt werden, soweit eine solche Beeinträchtigung bzw. ein solcher Ausfall nicht in den Verantwortungsbereich von PROXIA fällt. Fallen sie in den Verantwortungsbereich von PROXIA so gelten die Vorschriften der §§ 11.1 – 11.3.
      11.6 PROXIA haftet nicht für Mängel, oder für sonstige Leistungsstörungen, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen und Materialien des Kunden zurückgehen. PROXIA haftet insoweit auch nicht, wenn die fehlerhafte Dienstleistung ausschließlich auf eine Hardwareumgebung beim Kunden zurückzuführen ist und dieser sich nicht an die von PROXIA vorgegebenen Hardwarevoraussetzungen hält.
      11.7 PROXIA haftet nicht für Verluste, auch Verluste von Dateien und Daten sowie solche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche in Ansehung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht vertragstypisch sind oder nicht vorhersehbar waren. Dies gilt nicht in den Fällen der Verantwortlichkeit nach § 11.1 und 11.2.
      11.8 Der Kunde trifft angemessene Sicherungsvorkehrungen (Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Ergebnisüberprüfung u.a.). Er ist alleine verantwortlich für die Sicherstellung der notwendigen Arbeitsumgebung und den Abschluss entsprechender Wartungs- und Pflegeverträge.
      11.9 Nicht von PROXIA entwickelte bzw. beigestellte Software (Fremdsoftware), auch in Form von ganzen Betriebssystemen (Microsoft, Linux u.a.) sind grds. von jeglicher Gewährleistung gegenüber PROXIA ausgeschlossen. Insoweit trifft PROXIA auch keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. PROXIA ist aber bereit, in solchen Fällen dem Kunden seine eigenen Gewährleistungsansprüche, soweit vorhanden, gegenüber dem Hersteller der Fremdsoftware in entsprechendem Umfang abtreten.
      11.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von PROXIA.
      11.11 Für alle Ansprüche gegen PROXIA auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

    12. Eigentumsvorbehalt

      Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von PROXIA.

    13. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

      13.1 Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu
      verwahren.
      13.2 Der Kunde wird es PROXIA auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde PROXIA Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und
      Softwareumgebung durch PROXIA oder einer von ihr benannten und für den Käufer akzeptablen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. PROXIA darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. PROXIA wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten PROXIA.

    14. Geheimhaltung und Verwahrung

      14.1 PROXIA verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln und nur insofern zu verwenden, als diese zur Auftragserfüllung notwendig sind. PROXIA beachtet die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insb. die DSGVO. Dem Kunden ist
      bekannt, dass PROXIA für ihre Verwaltungsaufgaben die elektronische Datenverarbeitung einsetzt, wobei die Datenverarbeitung zum Teil durch
      die jeweiligen Mitarbeiter von PROXIA oder externe Auftragsverarbeiter erfolgt. PROXIA ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit Auftrag (auch
      in der Angebots- bzw. Anbahnungsphase) anfallenden Daten in den eingesetzten Datenverarbeitungssystemen zu speichern, zu verarbeiten und
      z.B. verbundenen Gesellschaften sowie im Fall von Verkaufsabsichten Dritten datenschutzkonform zur Verfügung zu stellen.
      14.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter usw., die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht von PROXIA und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und haben sich gegenüber dem Kunden in geeigneter Form zu verpflichten, diese Rechte im Interesse von PROXIA zu wahren.
      14.3 Der Kunde verwahrt die Vertragsgegenstände, insbesondere die eventuell überlassenen Quellprogramme und Dokumentationen, sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

    15. Sonstiges

      Der Kunde darf Ansprüche gegen PROXIA nur nach schriftlicher Zustimmung von PROXIA auf Dritte übertragen. § 7 bleibt unberührt.


    16. Schriftform, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

      16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nach Maßgabe der folgenden Sätze geändert werden, sofern dadurch nicht für das
      Äquivalenzverhältnis zwischen dem Kunden und PROXIA wesentliche Inhalte geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. PROXIA wird die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde gegenüber PROXIA der Änderung nicht schriftlich binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen PROXIA und dem Kunden bestehende Verträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Auf diese Folge wird PROXIA den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
      16.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
      16.3 Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Exportund Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. PROXIA wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch PROXIA steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
      16.4 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlichem-rechtlichem Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand jeweils der Sitz von PROXIA ist. Dieser ist ferner stets dann Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
      16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine ungewollte Regelungslücke.

 

Stand 11-2023